Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

viele von euch fragen sich sicher, wie sie nun den erneuten Lockdown meistern sollen. Neben der Sorge um die Bildung der Kinder, gibt es für viele sicher auch noch die Ungewissheit, wie man selber den Spagat schaffen soll.

Grundsätzlich gilt: die Schulen sind nicht zu, Unterricht findet allerdings nicht statt. Sofern es möglich ist, wird gebeten die Kinder (ausgenommen Integrationsschüler*innen) nicht in die Schule zu schicken. Allerdings wurde von Bildungsminister Faßmann auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kinder in die Schule kommen können und sollen, die zuhause nicht (gut) lernen können.

Hier der Auszug aus dem Elternbrief des Bildungsministers (den ihr auch heute über Schoolfox von der Direktion erhalten habt):

„Für alle Kinder, die eine Betreuung benötigen, wird es jedoch Lernbegleitung in Kleingruppen geben. Auch Kinder, die zu Hause keinen geeigneten Platz zum Lernen haben, können in die Schule kommen und dort in Lernstationen ihre Home-Schooling-Aufgaben machen.

Besonders wichtig ist mir, dass jene Kinder und Jugendlichen gut betreut werden, die sich in einzelnen Gegenständen schwertun oder spezielle Förderung brauchen. Sie werden von den Lehrkräften aktiv aufgefordert werden, in die Schule zu kommen, damit sie keinen Lernrückstand aufbauen und den Anschluss an die Klasse nicht verlieren.“

Von Seiten des Elternvereins wollen wir auch noch die neuesten Infos bezüglich der Sonderbetreuungszeit zusammenfassen, da es hier aus unserer Sicht heute in den Medien etwas verwirrende Infos gab.

Erst letzte Woche wurde ein Rechtsanspruch auf die Sonderbetreuungszeit durchgesetzt, das bedeutet, dass der/die Arbeitnehmer*in diese auch ohne Einverständnis des Arbeitgebers in Anspruch nehmen kann. Allerdings greift im derzeitigen Fall, so wie es aussieht und wie u.a. auch vom Arbeitsministerium kommuniziert wurde, dieser Rechtsanspruch nicht. Das heißt, der/die Arbeitnehmer*in hat kein Recht darauf, diese Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu vier Wochen, zu konsumieren. Der Rechtsanspruch gilt nämlich nur, wenn die Schulen tatsächlich geschlossen werden (z.B. wegen Quarantäne oder behördlicher Schließung wegen zu vieler Covid-19 Fälle). Allerdings ist es möglich, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren! Ob man die Sonderbetreuungszeit also bekommt oder nicht, hängt also davon ab, ob der/die Arbeitgber*in zustimmt.

Wir hoffen, euch mit dieser Info ein bisschen geholfen zu haben, und dass wir damit aufzeigen konnten, welche Möglichkeiten es für euch und eure Kinder in nächster Zeit gibt.

Als Elternvereinsvorstand wünschen wir euch von Herzen viel Kraft und Gesundheit für die uns bevorstehende – und zweifellos wieder einmal besonders für Familien – herausfordernde Zeit!